Kommentare (2)
RAA gegen RiAA?
RiAA haben bereits einen Eintrag:
Richteramtsanwärter, aber mit 2 sicherlich höchst gefährlichen und wohl deshalb „verbannten“ Kommentaren, sodass man drüber sie erfährt,
RAA hingegen existieren hier bisher nur in einem Kommentar.
Wie man in jenem Kommentar zu
Konzipient jedoch nachlesen kann, gibt es für den Rechtsanwaltsanwärter infolge des unterschiedlichen Ausbildungssystems kein deutsches Äquivalent,. Sowohl österr. "Richteramtsanwärter" ("RiAA") als auch "Rechtsanwaltsanwärter" ("RAA", im Juristen-Slang die "Konzipienten") wären in Deutschland "Rechtsreferendare" (gewesen). Das gemeinsame dte, "Rechtsreferendariat" endet nun jedoch mit der Ablegung des "2. juristischen Staatsexamens", während den österr. Jurist(inn)en nach dem gemeinsamen „Gerichtsjahr“ für RiAA die Vorbereitung auf die Richteramtsprüfung, den RAA hingegen eine auf die Rechtsanwaltsprüfung beginnt.
Lupina 10.06.2019
Zu Beginn seiner Ausbildung verfügt der Rechtsanwaltsanwärter lediglich über die kleine Legitimationsurkunde und ist daher nur vertretungsbefugt, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
source: Steiermärkischer Konzipientenverband
Das Zitat stammt von einer informativen Spezialseite:
"SKV - Steiermärkischer
Konzipientenverband: Die Webseite für Juristen und Rechtsanwaltsanwärter in der Steiermark " liest man. Und dann: "Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei personenbezogenen Ausdrücken auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet ..." Na ja, schließlich bereiten sich doch alle mehrere Jahre auf die "Rechtsanwaltsprüfung", auch die die Rechtsanwältinnen werden wollen,
Lupina 10.06.2019